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Reisebedingungen für Studienreisen der Willy Scharnow-Stiftung für Touristik

Abschluss des Reisevertrages
Mit der Anmeldung bietet der Kunde der Willy Scharnow-Stiftung für Touristik den Abschluß eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann nur schriftlich auf dem dafür vorgesehenen Anmeldeformular vorgenommen werden. Die Anmeldung kann nur dann weiter bearbeitet werden, wenn das Formular vollständig ausgefüllt ist und ein Nachweis über die Tätigkeit beim Reisebüro oder beim Reiseveranstalter erbracht wird.

Bezahlung
Nach Teilnahmebestätigung und Aushändigung des Sicherungsscheins im Sinne von § 651 k Abs. 3 BGB durch die Willy Scharnow-Stiftung für Touristik ist der Rechnungsbetrag bis zu dem auf der Rechnung angegebenen Datum, spätestens aber 6 Wochen vor Reisebeginn zu begleichen.
Dauert die Veranstaltung nicht länger als 24 Stunden, schließt sie keine Übernachtung ein und übersteigt der Reisepreis nicht 75,- Euro, so darf die volle Teilnahmegebühr auch ohne Aushändigung eines Sicherungsscheins verlangt werden.


Rücktritt durch die Teilnehmerin/den Teilnehmer
Die Teilnehmerin/der Teilnehmer kann jederzeit vor Reisebeginn von der Studienreise zurücktreten. Der Rücktritt ist schriftlich gegenüber der Willy Scharnow - Stiftung zu erklären. Maßgeblich ist der Eingang bei der Stiftung.
 
Tritt die Teilnehmerin/der Teilnehmer von der Studienreise zurück oder erscheint er nicht zum Reiseantritt, so kann die Stiftung pauschal Ersatz für den entstandenen Schaden sowie zusätzlich die entstandenen Bearbeitungskosten verlangen.

Die Bearbeitungskosten betragen in jedem Fall 25 Euro, der Schadensersatz beträgt bei Rücktritt ab 3 Wochen vor Studienreisebeginn 30 Euro. Bei Stornierung am Anreisetag bzw. bei Nichtantritt der Reise (sog. No Show) 50 Euro. Der Teilnehmerin/dem Teilnehmer bleibt es unbenommen, der Stiftung gegenüber nachzuweisen, dass ein geringerer oder kein Schaden entstanden ist.

Ebenso bleibt es der Stiftung unbenommen einen höheren Schaden der Teilnehmerin/dem Teilnehmer gegenüber nachzuweisen.


Rücktritt durch den Reiseveranstalter
a) ohne Einhaltung einer Frist
Wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung der Willy Scharnow-Stiftung für Touristik nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.

b) Bis 2 Wochen vor Reiseantritt

Bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. In jedem Fall ist die Willy Scharnow-Stiftung für Touristik verpflichtet, den Teilnehmer unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Der Teilnehmer erhält von ihm geleistete Zahlungen unverzüglich zurück.

Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände
Wird die Reise infolge bei Vertragsschluß nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl die Willy Scharnow-Stiftung für Touristik als auch der Reisende den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann die Willy Scharnow-Stiftung für Touristik für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise
noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen.

Weiterhin ist die Willy Scharnow-Stiftung für Touristik verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfaßt, den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.

Haftung der Willy Scharnow-Stiftung für Touristik
Die vertragliche Haftung der Willy Scharnow-Stiftung für Touristik für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,

a) soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder

b) soweit die Willy Scharnow-Stiftung für Touristik für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

Für alle gegen den Veranstalter gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet die Willy Scharnow-Stiftung für Touristik bei Sachschäden bis EUR 4.100,-; übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Reisenden und Reise.

Ein Schadensersatzanspruch gegen die Willy Scharnow-Stiftung für Touristik ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.

Kommt der Willy Scharnow-Stiftung für Touristik bei Schiffsreisen die Stellung eines vertraglichen Reeders zu, so regelt sich die Haftung auch nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches und des Binnenschiffahrtgesetzes.

Ausschlüsse von Ansprüchen und Verjährung
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber der Willy Scharnow-Stiftung für Touristik geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.

Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651 c bis 651 f BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Schweben zwischen dem Reisenden und der Willy Scharnow-Stiftung für Touristik Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder die Willy Scharnow-Stiftung für Touristik die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Dies gilt auch für Vertragslücken. Die Vertragspartner werden in diesem Fall die ungültigen Bestimmungen durch eine andere ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der weggefallenen Regelung in zulässiger Weise am nächsten kommt bzw. bei Vertragslücken entsprechend ausfüllt.

Gerichtsstand und Rechtswahl
Der Reisende kann die Willy Scharnow-Stiftung für Touristik nur an deren Sitz verklagen. Für Klagen der Willy Scharnow-Stiftung für Touristik gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend.

(Stand: 01.11.2009)

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